Bei der letzten Sitzung des Bundeskabinetts in 2016 wurde das Verpackungsgesetz verabschiedet. Nun muss nur noch der Bundestag abstimmen, dann kann das Gesetz am 01.01.2019 in Kraft treten. Es kommen damit auch Mehrkosten auf die Unternehmen zu. Für die einmalige Organisationsumstellung bei den Inverkehrbringern wird mit Kosten von rund 100 Mio Euro gerechnet, dazu kommen jährliche Zusatzkosten von rund 50 Mio Euro.
Was sind die größten Änderungen für die Inverkehrbringer?
§24 Einführung einer "Zentralen Stelle" (ZS).
Die ZS soll eine Reihe von Aufgaben und Arbeiten übernehmen, die es bislang noch nicht gab oder auf verschiedene Stellen verteilt waren. Jeder Inverkehrbringer muss sich höchstpersönlich bei der ZS registrieren und den Vertragsabschluss mit einem Systembetreiber nachweisen. Davon sind rund 50.000 Inverkehrbringer betroffen. Eine Mindestmenge für die Registrierungspflicht besteht nicht. Die ZS veröffentlicht alle registrierten Inverkehrbringer im Internet. Zusätzlich zu den Mengenmeldungen an die Systembetreiber müssen Inverkehrbringer diese Mengen auch an die ZS melden. Die ZS vergleicht die verschiedenen Mengenmeldungen der Systembetreiber und der Inverkehrbringer und soll damit den Mengenschwund unterbinden. Auch nimmt die ZS die Vollständigkeitserklärungen entgegen und prüft diese. Anschließend werden alle Unternehmen mit einer hinterlegten VE im Internet veröffentlicht.
§21 Ökologische Gestaltung der Beteiligungsentgelte
Bislang waren alle Verpackungen aus Kunststoff auch als Kunststoff zu lizenzieren. Mit dieser Regelung sollen einfach und gut zu recyclende Kunststoffe beim Lizenzentgelt entlastet werden, während schwierig zu recycelnde Kunststoffe mit Aufschlägen belegt werden. Für die Inverkehrbringer bedeutet das, dass spätestens ab 2019 alle verschiedenen Kunststoffverpackungen separat ausgewiesen werden müssen. Das bedeutet einen enormen Mehraufwand.
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